Satzung

Satzung des Vereins Ultrafriesen e.V. :

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen ‘Ultrafriesen e.V.’ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Sande, Kreis Friesland. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Belange, insbesondere durch

  • Abhalten von regelmäßigen Sportübungen zur körperlichen Ertüchtigung,
  • Veranstaltung von Wettkämpfen,
  • Sportliche Aus- und Fortbildung von Mitgliedern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/Innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
b) fördernden Mitgliedern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden und zahlt 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
c) Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben. Sie können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen der Satzung und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu jedem Halbjahresende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, die Vereinssatzung missachtet oder den Verein schädigt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge erhoben, die halbjährlich im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Es können zusätzlich Umlagen und Arbeitseinsätze beziehungsweise Ersatzleistungen beschlossen werden.

§ 7 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
(3) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3 Nr. 26a. EStG ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist vor allem bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
f) Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Mit einer Frist von 10 Tagen werden die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • es eine ordentliche Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, oder
  • mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder das beantragen oder
  • der Vorstand es beschließt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(6) Die vorgesehene Tagesordnung muss zu Beginn der Versammlung genehmigt werden.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach eilig sind, aber nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
(10) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzende/r,
b) der/dem 2. Vorsitzende/r,
c) der/dem Kassenwart/in,
Weitere Fachbereiche kann der Vorstand beschließen und seine Amtsinhaber mit Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht berufen.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein rechtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Vertretung aber nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Ersatzwahlen können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
(3) Der Vorstand führt den Verein und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • c) Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • d) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.

§ 10 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren und vom jeweiligen dafür gewählten oder bestimmten Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter spätestens nach 4 Wochen zu unterschreiben.

§ 11 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Kassenprüfung
(1)Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung und eine Person als Reserveprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von im eingesetzten Ausschusses sein.
(2) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der nächsten Jah-reshauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Buchführung und der Belegbarkeit der Ausgaben und Einnahmen.
(3) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.

§ 13 Haftung
(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein nur entsprechend der bestehenden Sportversicherung des Landessportbundes bzw. durch den Kommunalen Schadenausgleich.
(2) Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sport-Haftpflichtversicherung gegeben ist.
(3) Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung oder änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf einer nach den Regeln dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Tagesordnung dieser Versammlung muss mit der Einladung bekannt gemacht werden und darf außer der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit nur den Zweck der Versammlung beinhalten. Also entweder ‘Änderung des Zwecks des Vereins’ oder ‘Auflösung des Vereins’.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sande, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben.
(5) Unabhängig von der beschlossenen Auflösung des Vereins hat der letzte Vorstand noch die Geschäfte des aufgelösten Vereins abzuwickeln und bleibt bis zur Abwicklung im Amt.
(6) Der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter hat am Schluss der Versammlung die Auflösung des Vereins festzustellen und dies innerhalb von 8 Tagen dem Registergericht sowie öffentlich bekannt zu machen.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung sofort in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 18.03.2017 im Lokal Aldeutsche Diele in 26345 Steinhausen beschlossen/geändert.