Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen ,Ultrafriesen e.V.‘ und hat seinen Sitz ini der Gemeinde Sande, Kreis Friesland. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Belange, insbesondere durch

  • Abhalten von regelmäßigen Sportübungen zur körperlichen Ertüchtigung,
  • Veranstaltung von Wettkämpfen,
  • Sportliche Aus- und Fortbildung von Mitgliedern.
  • Die Förderung der Kultur des Laufsports und die Information der Öffentlichkeit über den Ultralauf.
  • Die Förderung der Geselligkeit und der Harmonie unter den Mitgliedern.
  • Die Dokumentation und Ehrung läuferischer Leistungen, insbesondere die Anzahl gelaufener Marathons und Ultramarathons. Der Verein folgt dabei der vom 100 Marathon Club Deutschland veröffentlichten Zählordnung und der von der Deutschen Ultramarathon Vereinigung veröffentlichten Definition des Ultralaufs.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern.
Als ordentliches Mitglied kann eine natürliche Person aufgenommen werden, die einen Marathon im Sinne der im Verein anerkannten Zählordnung absolviert hat.
b) fördernden Mitgliedern.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden und zahlt 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
c) Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben. Sie können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
d) Anwärtern.
Anwärter sind Läufer, sich darauf vorbereiten, als ordentliche Mitglieder aufgenommen zu werden. Sie zahlen den vollen Beitrag und haben die Rechte fördernder Mitglieder. Nach Erfüllung der Voraussetzungen werden sie von selbst zu ordentlichen Mitgliedern.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/Innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen der Satzung und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Mitglied erklärt, ob der Austritt sofort oder zum Ablauf des Halbjahres in Kraft tritt.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, die Vereinssatzung missachtet oder den Verein schädigt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge erhoben, die halbjährlich im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Es können zusätzlich Umlagen und Arbeitseinsätze beziehungsweise Ersatzleistungen beschlossen werden.

(3) Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr in Höhe von maximal einem Jahresbeitrag erheben. Diese Einnahme soll dazu verwendet werden, das neue Mitglied mit Vereinskleidung auszustatten.

(10) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Rederecht und Antragsrecht haben alle Mitglieder. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gästen das Wort erteilen. Gäste nehmen nicht an Diskussionen teil. Auf Verlangen eines Mitglieds werden Gäste während bestimmter Tagesordnungspunkte ausgeschlossen. Die Mitglieder bewahren dabei über die Diskussion Verschwiegenheit.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzende/r,
b) der/dem 2. Vorsitzende/r,
c) der/dem Kassenwart/in,
d) der/dem Presse- und Medienwart/in
e) dem/der Schriftwartin/in
Weitere Fachbereiche kann der Vorstand beschließen und seine Amtsinhaber mit Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht berufen.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung sofort in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2026 im Pagecentrum in Stadskanaal beschlossen.